Gefahrübergang ist die Bezeichnung für den Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache (Leistungsgefahr) vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.
Gem. § 446 BGB geht beim Kauf die Gefahr
mit Übergabe der verkauften Sache über.
Beim Versendungskauf
geht gem. § 447 BGB
geht Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Sache an den Spediteur
auf den Käufer über. Das gilt aber nicht beim
Verbrauchsgüterkauf, hier
bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer.