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Mit Übereignung bezeichnet man den rechtsgeschäftlichen Übergang des
Eigentums an einer Sache von einer Person auf
eine andere.
Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen werden gemäß §§ 929 ff übereignet. Dafür müssen gemäß § 929 BGB grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Einigung, die zum Zeitpunkt der Übergabe noch wirksam sein muß
- Die Einigung muß mit dem unbeschränkt verfügungsbefugten Eigentümer oder
einen Vertreter
- Übergabe
Unbewegliche Sachen
Das Eigentum an Liegenschaften wird gemäß §§ 925ff übertragen.
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