Das Kindeswohl ist eine Generalklausel die im konkreten Einzefall zu einer Entscheidung im Interesse des Kindes führen soll (Vgl. Staudinger-Coester § 1666 BGB Rn. 66). D.h. der Begriff des Kindeswohl kann nicht abstrakt konkretisiert werden, sondern nur im Einzelfall nach Anhörung des Kindes und Ermittlung aller Umstände festgestellt werden.
Dabei können z.B. bei einer Entscheidung über das Sorgerecht eine Rolle spielen:
- Bindungsqualität der Beziehung zu dem jeweiligen Elternteil
- Erziehungseignung des jeweiligen Elternteils
- Kontinuitätsgrundatz
- Kindeswille
(OLG Köln Beschl. v. 31. 07. 2012 Az. II-4 UF 262/11 )
Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens gilt allerdings, dass Kindeswille und Kindeswohl zwei zu trennende Aspekte sind, die übereinstimmen aber auch gegensätzlich sein können.
Versagen alle anderen Methoden ist das Kindeswohl über familienpsychologischen Gutachten, z.B. Erziehungsfähigkeitsgutachten, zu ermitteln.
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