Von einer fahrlässigen Tötung spricht man, wenn eine Tötung durch den Täter nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Prüfungsaufbau
- Tot eines Menschen
- Tathandlung
- Kausalität
- Voraussetzungen Fahrlässigkeit
Konkurrenzen
Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB wird von der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verdrängt.
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