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Von Enterbung spricht man, wenn einem gesetzlichen Erbe das ihm nach Gesetz
zustehende Erbteil durch den Erblasser entzogen wird. Grundsätzlich ist eine Enterbung durch ausdrücklichen Ausschluss im Testament möglich (§ 1938 BGB). Der Pflichtteil kann dem Erben nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Siehe dort.
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