In der VwGO wird dass der einstweiligen Verfügung in der ZPO entsprechende Instrument als einstweilige Anordnung bezeichnet. Die einstweilige Anordnung ist in § 123 VwGO geregelt.
Voraussetzungen
Zulässigkeit
ordnungsgemäßer Antrag
Statthaftigkeit des Antrags
Statthafte Klageart in der Hauptsache keine Anfechtung