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Datei: zpo0130 wird geändert
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gesetz.zpo
§ 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Stand 2021-04-18