Datei: angemessenewohnungsgroesse wird geändert
Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich in Hessen nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 - 5 Wohnraumförderungsgesetz i.V.m. Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20.2.2003.
Bei nicht angmessener Wohnung werden die Kosten der Unterkunft (KdU), dann nur bis zur Grenze des angemessenen übernommen. D.h. der Leistungsempfänger hat theoretisch die Möglichkeit die Differenz aus der Regelleistung (369,-) selbst zu zahlen. Bei der Übernahme sehr hoher Differenzen setzt der Empfänger sich aber des Verdachts aus weitere - verheimlichte - Einnahmen zu haben.