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Juristen zerlegen eine Willenserklärung in folgende
Einzelteile:
- Innerer Wille: Das was der Erklärende denkt. Dieser innere Wille wird aufgeteilt
in drei Bestandteile:
- Handlungswille:
Der Wille bewusst zu handeln. Dieser fehlt z.B. bei vis absoluta, Reflexen, Bewegungen
im Schlaf oder bei Hypnose.
- Erklärungswille: Der Wille irgendeine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen.
- Geschäftswille: Der Wille eine bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben zu wollen.
- Geäußerter Wille: Das was der Erklärende nach außen erkennbar von sich gibt, sei es durch Schrift, Sprache oder Gesten.
Für die Annahme einer Willenserklärung ist zunächst jede Äußerung ausreichend, die den Handlungswillen und Erklärungswillen (str.) erkennen lässt.
Fallen der innere Wille und der geäußerte Wille auseinander, d.h. äußert jemand einen anderen Willen als
er tatsächlich hat, so sind die Rechtsfolgen dieses Auseinanderfallens davon abhängig, ob ihm Handlungswille,
Erklärungswille oder Geschäftswille fehlen. Fehlt ihm der
- Handlungswille, so liegt gar keine Willenserklärung vor.
- Erklärungswille, so sind die Rechtsfolgen umstritten. Nach der sog. Erklärungstheorie (hM) ist ein fehlender Erklärungswille wie ein fehlender Geschäftswille zu behandeln, wenn der Empfänger bei aller zumutbaren
Sorgfalt das Fehlen nicht bemerken konnte (Brox, BGB AT, Rn. 135), nach der Willenstheorie liegt hier schon keine Willenserklärung vor.
- Geschäftswille, so ist die Willenserklärung wirksam, es besteht aber die Möglichkeit zur Anfechtung.
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