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Widerruf Testament/Schenkung
(recht.zivil.materiell.erb und recht.zivil.materiell.schuld.bt.schenkung)
    

Zivilrecht/Testament

Ein Testament kann gemäß § 2253 BGB jederzeit widerrufen werden.

Zivilrecht/Schenkung

Eine Schenkung kann gemäß § 530 BGB nur widerrufen werden, wenn der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Widerrufsrecht

Zum allgemeinen Widerrufsrecht siehe unter Widerrufsrecht.

Auf diesen Artikel verweisen: Verwaltungsakt mit Doppelwirkung/Drittwirkung * Verwaltungsakt mit Doppelwirkung/Drittwirkung

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