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Geschäftsgrundlage/Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG), Zivilrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Vom Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn Umstände von denen beide Parteien bei Vertragsschluss ausgehen (= Geschäftsgrundlage) entfallen (§ 313 BGB).

Voraussetzungen

  • Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage
  • Überschreiten der Grenzen der Risikozuweisung
  • Unzumutbarkeit

Rechtsfolgen

Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich die Vertragsanpassung oder wenn das nicht möglich ist ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.

Entwicklung

Früher war die Rechtsfolge der Anpassung des Vertrages ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten, Grundsätze sind mit der Schuldrechtsreform vom Gesetzgeber übernommen und in § 313 BGB kodifiziert worden. Entsprechend kann die vor der Kodifikation entstandene Rechtsprechung und Literatur für die Rechtsanwendung herangezogen werden.

Auf diesen Artikel verweisen: Geschäftsgrundlage * Geschäftsgrundlage * Gerechtigkeit/gerecht * Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwaltungsrecht * clausula rebus sic stantibus * beiderseitiger Motivirrtum

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