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Vom Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht man, wenn Umstände von denen beide Parteien bei Vertragsschluss ausgehen (= Geschäftsgrundlage) entfallen (§ 313 BGB).
Voraussetzungen
- Schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage
- Überschreiten der Grenzen der Risikozuweisung
- Unzumutbarkeit
Rechtsfolgen
Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich die Vertragsanpassung oder wenn das nicht möglich ist ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht.
Entwicklung
Früher war die Rechtsfolge der Anpassung des Vertrages ein Ausfluss des Grundsatzes von Treu
und Glauben. Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten,
Grundsätze sind mit der Schuldrechtsreform
vom Gesetzgeber übernommen und in § 313 BGB
kodifiziert worden. Entsprechend kann die vor der Kodifikation entstandene Rechtsprechung und Literatur für die Rechtsanwendung herangezogen werden.
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