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Verwirkung
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
(engl. estoppel )
    

Von der Verwirkung eines Rechts spricht man, wenn es der Berechtigte über längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtet aus diesem Verhalten schliessen durfte, dass der Berechtigte das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB.

Voraussetzungen

  1. Zeitmoment, die Möglichkeit zur Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten muss schon länger zurückliegen. Hat der Berechtigte rechtliche Zweifel, darf er die Klärung abwarten (BGHZ 1, 8).
  2. Während des Verwirkungszeitraumes, darf der Berechtigte nichts zur Durchsetzung des Rechts getan haben.
  3. Umstandsmoment, der Verpflichtete muss aus dem Verhalten des Berechtigten geschlossen haben, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen und sich darauf eingerichtet haben. Z.B. indem er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung Vermögensdispositionen getroffen hat.

Auf diesen Artikel verweisen: Einwendungen * Treu und Glauben * estoppel * Hausrat/Haushaltsgegenstände, Familienrecht

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