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uneheliche/nichteheliche Kinder
(recht.zivil.materiell.familien)
    

Als unehelich oder nichtehelich werden Kinder bezeichnet, die außerhalb einer Ehe geboren werden. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Für das Erbrecht ist dies durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 (gültig seit 1.7.1998) geschehen. Siehe auch Art. 227 und 235 EGBGB.

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