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Mit Umgangsrecht wird im Familienrecht gegenseitige Recht von Kindern und Eltern bezeichnet, sich zu treffen und Kontakt zu haben (z.B. durch Telefonate oder Briefe). Das Umgangsrecht spielt bei getrennt lebenden Ehepaaren eine Rolle, da auch der Elternteil, der nicht das Recht zur Personensorge hat, ein Umgangsrecht hat.
Das minderjährige Kind kann das Umgangsrecht als höchstpersönliches Recht nur im eigenen Namen vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter geltend machen (BGH v. 14.5.2008 Az. XII ZB 25/06).
Häufigkeit und Dauer
Es gibt keine fest Untergrenze für ein Umgangsrecht als Mindestrecht. Häufigkeit und Dauer richten sich nach dem Kindeswohl. D.h. es ist auch je nach Alter zu differenzieren. Bei Kleinstkindern wird man eher ein mehrstündiges Besuchsrecht mit kürzerem Abstand (jede Woche vie Stunden) bei größeren Kindern eine mehrtätige Regelung mit größerem Abstand (z.B. alle 14 Tage das Wochende) anstreben.
Bei den Feiertagen und Ferien bietet sich eine hälftige Regelung an.
Internationales Privatrecht
Das Umgangsrecht ist Teil des Rechtsverhältnisses das gemäß Art. 21 EGBGB dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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