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Teilurteil/Schlussurteil
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Teilurteil wird ein Endurteil bezeichnet mit dem das Gericht nur über einen des Rechtsstreit entscheidet (§ 301 ZPO). Durch das Teilurteil wird der Prozess in zwei selbständige Verfahren getrennt, deren Schicksal unabhängig voneinander ist. Mit Schlussurteil wird das spätere Urteil über den verbleibenden Rechtsstreit bezeichnet.

Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils sind:

  1. Abgrenzbarkeit des Gegenstandes über den mit dem Teilurteil entschieden werden soll
  2. der Gegenstand muss bereits entscheidungsreif sein.

Auf diesen Artikel verweisen: Säumnis * Endurteil * Zwischenfeststellungsklage * Schlussurteil

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