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§ 258 StGB Strafvereitelung
(gesetz.stgb)
     (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtsswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) (...)

(4) (...)

(5) (...)

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

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Auf diesen Artikel verweisen: Vorsatz/Dolus, Verhaltensform * Strafübernahme/Punktekauf

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