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schriftliches Vorverfahren
(recht.ref.zpo1 und recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit schriftlichem Vorverfahren wird eine der zwei Möglichkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung im Zivilprozess bezeichnet. Der Vorsitzende hat die Möglichkeit das schriftliche Vorverfahren gemäß § 272 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Trifft er dieser Anordnung richtet sich das weitere Verfahren nach § 276 ZPO.

Zunächst wird gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO eine zweiwöchige Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt, und eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Klageerwiderung. Bleibt die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft aus, kann gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergehen.

Das schriftliche Vorverfahren bietet sich für umfangreichere Fälle an. Die Alternative ist der frühe erste Termin.

Vom schriftlichen Vorverfahren ist das schriftliche Verfahren zu unterscheiden.

Auf diesen Artikel verweisen: Klageschrift, Muster * Klageschrift, Muster * früher erster Termin * schriftliches Verfahren * Zivilprozess * Verteidigungsanzeige * Streitverkündung/Streitverkündeter

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