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Pfandrecht, vertragliches/gesetzliches
(recht.zivil.materiell.sachen)
(engl. lien )
    

Mit Pfandrecht wird das Recht eines Gläubigers zur Befriedung durch Verwertung einer Sache des Schuldners bezeichnet. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger über das Pfandrecht und der Übergabe der verpfändeten Sache (= Verpfändung). Das gesetzliche Pfandrecht entsteht ipso jure bei Vorliegen der Voraussetzungen (siehe z.B. Unternehmerpfandrecht).

Im Einzelnen ist zu unterscheiden zwischen den Pfandrechten an:

  1. an beweglichen Sachen (= Fahrnispfandrecht)
  2. an Grundstücken
  3. an Forderungen, Geregelt in den §§ 1273 ff. BGB Hier erfolgt die Bestellung des Pfandrechts nach den Regeln die für die Übertragung des zu verpfändenden Rechts gelten.

Auf diesen Artikel verweisen: Fahrnispfandrecht * Lombardkredit/Lombardgeschäft/Lombardsatz * Pfandreife * Zweiterwerb * Sicherungseigentum * Dingliches Recht/beschränkt dingliches Recht * Unternehmerpfandrecht * lien * jura in re aliena * besitzloses Pfandrecht * Nutzungspfand (Antichrese)

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