logo mit Text lexexakt.de
Notstandslage, isV § 34 StGB
(recht.straf.at)
    

Von einer Notstandslage spricht man bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut des Einzelnen oder der Allgemeinheit, soweit sie nicht von Rechts wegen hinzunehmen ist (z.B. der Freiheitsentzug bei Haftstrafen).

Auf diesen Artikel verweisen: rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Hinweis auf Werbung


Name*:
Kommentar:
09.02.08 Anonym: Bei der Notstandslage fehlt die Definition zu gegenwärtige Gefahr: Zustand dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.