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Notstandslage, isV § 34 StGB
(recht.straf.at)
    

Von einer Notstandslage spricht man bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut des Einzelnen oder der Allgemeinheit, soweit sie nicht von Rechts wegen hinzunehmen ist (z.B. der Freiheitsentzug bei Haftstrafen).

Auf diesen Artikel verweisen: rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

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