logo mit Text lexexakt.de
Notstandshandlung
(recht.straf.at)
    

Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Notstandshandlung ist unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus Sicht eines objektiven und sachkundigen Beobachters zu beurteilen.

Auf diesen Artikel verweisen: rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Hinweis auf Werbung


Zu diesem Artikel gibt es noch keine Kommentare. Kommentar schreiben