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Kündigung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Mit Kündigung wird die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen durch eine grundsätzlich formfreie (Ausnahme § 623 BGB neuesFenster), einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung bezeichnet. Im Arbeitsrecht ist davon die Entlassung zu unterscheiden.

Grundsätzlich gibt es zwei Formen der Kündigung:

Die Voraussetzungen für die Kündigung sind üblicherweise bei den einzelnen Vertragstypen im BGB gesetzlich geregelt. Z.B. Beim Darlehensvertrag in § 489 und § 490 BGB, Mietverhältnis §§ 543, 561, 568ff, Arbeitsverhältnis § 622ff und § 626 BGB, Gesellschaftsverhältnis, § 723ff BGB.

Die außerordentliche Kündigung ist zusätzlich im allgemeinen Teil des Schuldrechts in § 314 BGB geregelt.

Auf diesen Artikel verweisen: Entlassung * notice to quit * Außerordentliche Kündigung * Dauerschuldverhältnis * Anhörung im Arbeitsrecht * Gestaltungsrecht * ordentliche Kündigung

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