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Art. 2 GG [allgemeine Handlungsfreiheit]
(gesetz.gg)
    

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seine Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Freiheit, persönliche * Freiheit, persönliche * Freiheitsrechte * Freiheitsrechte * Elfes-Urteil * Jedermannsrechte * Jedermannsrechte * informationelle Selbstbestimmung * Deutschenrechte * Grundrechte * Grundrechte

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