Gemäß der Legaldefinition in § 183 Abs. 1 BGB ist die Einwilligung die vorherige Zustimmung.
Und gemäß § 184 Abs. 1 BGB ist die Genehmigung die nachträgliche Zustimmung.
Auf diesen Artikel verweisen: Zitierverbot * Zitierverbot * Einwilligung in der ZPO * beschränkte Geschäftsfähigkeit * beschränkte Geschäftsfähigkeit * Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe * Einwilligung, mutmaßliche * Spam, Rechtsfragen/Rechtsfolgen * Kaltaquise/Cold-call