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Einwendungen
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Einwendungen sind Tatsachen, die die Entstehung oder das Fortbestehen eines Anspruchs ausschließen. Sie müssen, im Gegensatz zu Einreden nicht explizit geltend gemacht, sondern bei Kenntnis vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Man unterscheidet rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen.

Rechtshindernde Einwendungen lassen das Recht gar nicht erst entstehen. Z.B. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartner oder wegen Sittenwidrigkeit.

Rechtsvernichtende Einwendungen führen zum Untergang des entstandenen Rechts. Z.B. Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, nachträgliche Unmöglichkeit, Verzicht, Verwirkung.

rechtshemmende Einwendugnen verhindern die Durchsetzung eines Rechts (z.B. Verjährung und Stundung).

Im materiellrechtlichen Prüfungsaufbau werden rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen auf veschiedenen Ebenen geprüft. Siehe dafür unter Anspruchsaufbau.

Auf diesen Artikel verweisen: Einrede dilatorische/peremptorische * Einrede dilatorische/peremptorische * Einrede dilatorische/peremptorische * Einrede dilatorische/peremptorische * Recht zum Besitz * Recht zum Besitz * Bürgschaft auf erste Anforderung * Verbundenes Geschäft/Verbundener Vertrag * Anspruchsaufbau/Anspruchsprüfung * Anspruchsaufbau/Anspruchsprüfung * venire contra factum proprium * Haftung, Gesellschaftsrecht, solidarisch, unbeschränkt, unmittelbar, akzessorisch, gesamtschuldnerisch

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