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Datenvermeidung/Datensparsamkeit
(it.recht.datenschutz)| |
Gemäß § 3a BDSG hat die dem BDSG unterfallende Datenverarbeitung
sich an dem Ziel auszurichten keine (= Datenvermeidung) oder so wenig
personenbezogene Daten wie möglich (= Datensparsamkeit) zu erheben,
zu verarbeiten oder zu nutzen.
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zuletzt geändert 10.02.07
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