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Datenschutz, Auskunft an Betroffene
(it.recht.datenschutz)| |
Gemäß § 34 BDSG haben Bürger gegenüber privaten Unternehmen einen Auskunftsanspruch über
- die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
Gemäß § 19 BDSG besteht der gleiche Anspruch gegenüber öffentlichen Stellen des Bundes. Für die öffentlichen Stellen des Landes ist ein vergleichbarer Anspruch im jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt (z.B. in § 18 HDSG).
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zuletzt geändert 10.02.07
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