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culpa in contrahendo (cic/c.i.c.)
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Mit c.i.c. (lat. Verschulden beim Vertragsschluss) bezeichnet man ein Verschulden zwischen Aufnahme der Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss. Vor der Schuldrechtsreform galt die c.i.c. als Analogie. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde die c.i.c. durch die Kette §§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB normiert.

Beispiel: H betritt ein Kaufhaus um eine Garnitur Bettwäsche zu kaufen. Bei der Auswahl wird er von einem Angestellten des Kaufhauses übersehen und umgestoßen. Dabei zieht er sich eine Verletzung zu.

Voraussetzungen

  1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen/Vertragsanbahnung
  2. Pflichtverletzung im Rahmen dieser Verhandlungen/Anbahnung
  3. Vertretenmüssen (ggf. Zurechnung des Verhaltens von Erfüllungsgehilfn über § 278 BGB)
  4. kausaler Schaden

§ 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Die Haftung aus c.i.c. gilt auch in Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Palandt-Grüneberg, § 328 Rn. 15).

Beispiel: Ein Vater betritt mit seinem Sohn ein Kaufhaus um eine Garnitur Bettwäsche zu kaufen, dabei wird der Sohn von einem Angestellten des Kaufhauses übersehen und umgestoßen, wobei sich der Sohn eine behandlungsbedürftige Prellung zuzieht.

Auf diesen Artikel verweisen: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter * Gerichtsstand Erfüllungsort, besonderer * vertragsähnliche Rechtsverhältnisse * Anspruchsgrundlagen Zivilrecht * Erfüllungsgehilfe * Kostenerstattungsanspruch, prozessrechtlicher und materiellrechtlicher

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Kommentar:
22.01.06 info: Einverstanden.
20.01.06 Anonym: Das Beispiel ist schlecht gewählt, weil es sich hierbei um einen Fall \"des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt\" (Sohn geschützt). Richtigerweise muss der Vater selbst fallen und sich verletzen auf dem Weg zum Kaufen der Bettwäschen. Üblicherweise wird hier das Beispiel erwähnt, dass jemand auf einem Salatblatt ausrutscht (so auch im BGH-Fall)