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§ 475 BGB Abweichende Vereinbarungen
(gesetz.bgb)
    

(1) (...)

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

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Auf diesen Artikel verweisen: eBay, Haftungsausschluss

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