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(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
- wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
- soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung
oder Nutzung überwiegt, oder
- wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle
sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber
dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich
überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten
verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
- soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
- zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit
sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder
- für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um
listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer
Personengruppe handelt, die sich auf
- eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- Namen,
- Titel,
- akademische Grade,
- Anschrift und
- Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
- wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn
im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
- auf strafbare Handlungen,
- auf Ordnungswidrigkeiten sowie
- bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder
Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig.
Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht
nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des
Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er
auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten
erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz
3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter
den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene
nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
- dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
- es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
- dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
- dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik,
der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in
Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten
über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von
Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter
den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7
Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch
zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich
ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies
für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit
deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung
dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation
ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt
entsprechend.
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