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Aufrechnung bedeutet, dass zwei sich gegenüberstehende Forderungen
miteinander verrechnet und damit soweit sie sich decken zum Erlöschen gebracht werden.
Eine Aufrechnung ist unter den Voraussetzungen der §§ 387 ff BGB
möglich.
Beispiel: M schuldet dem V noch Miete für den Monat März in Höhe
von 300,- €. M hat dem A zuvor sein Fahrrad für 100
€ verkauft.
Jetzt kann M seine Forderung (=Gegenforderung/Aktivforderung)
in Höhe von 100,- € mit der
Forderung des V (=Hauptforderung/Passivforderung) in Höhe von 300,- € aufrechnen. Damit
schuldet der M dem V nur noch 200,- €.
Voraussetzung für die Aufrechnung ist
- Bestehen einer Aufrechnungslage
- Gegenseitigkeit der Forderungen
- Gleichartigkeit der Forderungen
- Hauptforderung muß erfüllbar sein
- Gegenforderung muß voll wirksam und fällig sein
- Aufrechnungserklärung
- Kein Aufrechungsverbot, solche können Vorliegen bei
Eine Aufrechnung mit einer auflösend Bedingten Forderungen ist möglich. Fällt die auflösend Bedingte Forderung durch Eintritt der Bedingung weg, so wirkt dies gemäß § 158 Abs. 2 BGB erst ab Bedingungseintritt (ex nunc) und beeinträchtigt die Aufrechnung nicht. Der ehemalige Inhaber der nicht auflösend bedingten Forderung hat u.U. einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Aufrechnungsausschluss nach Treu und Glauben
Eine Aufrechnung ist kann nach Treu und Glauben gegen eine Forderung Vergleich ausgeschlossen sein, wenn die aufzurechnende Forderung schon vorher bekannt war, die Aufrechnung nicht vorbehalten wurde und der Aufrechnende nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich im Besitz einer aufrechenbaren Forderung befindet (BGH NJW 1993, 1396 f). Dem vom BGH entschiedenen Fall liegt aber der Umstand zuzgrunde, dass der Aufrechnende sich die Forderung extra zum Zwecke der Aufrechnung zuvor beschaffte.
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